Staplerführerschein - Voraussetzung BGV D27 §7 Abs. 1
Die BG schreibt vor, dass das Unternehmen Personen für das selbstständige Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur beauftragen darf, die- mindestens 18 Jahe alt sind (Sonderregelungen für Auszubildende unter 18 Jahren: Fahren nur unter fachlicher Aufsicht im Rahmen der Ausbildung im Unternehmen)
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben. (Staplerschein)
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